Nachtrag zur Sitzung vom 04.05.06
IP-Vergabe
Jeder Internetnutzer der sich durchs Web bewegt hat eine IP. Aber was ist eine IP und wie unterscheiden sich statische von dynamischen IPs? Eine brauchbare Antwort findet sich z.B. auf inka.de.
Impressumspflicht
Die so genannte "Impressumspflicht" ist in § 6 TDG geregelt. Sie gilt nur für gewerbliche Websites, private Websites sind ausgenommen. "Allerdings gibt es in diesem Punkt sich widersprechende juristische Ansichten" (O-Ton Wikipedia). Eine gängige Methode die Impressumspflicht zu umgehen ist die Verlagerung der Webpräsenz ins Ausland, das wurde im Seminar bereits angesprochen.
Whois-Abfrage
Selbst wenn ein Website-Betreiber aber auf seiner Seite kein Impressum bereitstellt, kann man versuchen über eine so genannte whois-Abfrage herauszubekommen, auf wen die Domain registriert ist.
Möglich ist dies z.B. über Websites wie http://clez.net/net.whois. Wähle ich dort "name" und gebe fu-berlin.de (nicht www.fu-berlin.de) ein, erhalte ich Auskunft, wer der administrative Ansprechpartner (Admin-C) der Domain ist. Bei privaten (!) Websites ist der Admin-C i.d.R. auch immer der Domain-Inhaber. Natürlich ist es auch möglich, whois-Einträge zu fälschen bzw. Angaben unvollständig bereitzustellen.
Jeder Internetnutzer der sich durchs Web bewegt hat eine IP. Aber was ist eine IP und wie unterscheiden sich statische von dynamischen IPs? Eine brauchbare Antwort findet sich z.B. auf inka.de.
Impressumspflicht
Die so genannte "Impressumspflicht" ist in § 6 TDG geregelt. Sie gilt nur für gewerbliche Websites, private Websites sind ausgenommen. "Allerdings gibt es in diesem Punkt sich widersprechende juristische Ansichten" (O-Ton Wikipedia). Eine gängige Methode die Impressumspflicht zu umgehen ist die Verlagerung der Webpräsenz ins Ausland, das wurde im Seminar bereits angesprochen.
Whois-Abfrage
Selbst wenn ein Website-Betreiber aber auf seiner Seite kein Impressum bereitstellt, kann man versuchen über eine so genannte whois-Abfrage herauszubekommen, auf wen die Domain registriert ist.
Möglich ist dies z.B. über Websites wie http://clez.net/net.whois. Wähle ich dort "name" und gebe fu-berlin.de (nicht www.fu-berlin.de) ein, erhalte ich Auskunft, wer der administrative Ansprechpartner (Admin-C) der Domain ist. Bei privaten (!) Websites ist der Admin-C i.d.R. auch immer der Domain-Inhaber. Natürlich ist es auch möglich, whois-Einträge zu fälschen bzw. Angaben unvollständig bereitzustellen.
Niklas2006 - 8. Mai, 17:02
Nachschlag gefällig ?
Illegales im Internet, Verfolgbarkeit von Straftaten und das Recht auf freie Medien
Es ist sehr wohl war, daß jeder Internetnutzer eine eindeutige IP-Addresse zugewiesen bekommt und daß Domaininhaber theoretisch über whois-Anfragen ermittelt werden können. Somit wäre es theoretisch denkbar, gegen illegale Inhalte im Internet vorzugehen. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Benutzer/Inhaber
a) es wollen
oder
b) nicht über genügend technisches Know-How verfügen, um ihre Identität zu schützen.
2 Beispiele:
So ist es in den USA und anderswo Problemlos möglich für US$ 1 pro Jahr zusätzlich zu den Domainkosten die Domain beim Webhoster registrieren zu lassen und nicht über den eigenen Namen. Das heißt dann soviel, als daß eine whois-Abfrage nur noch die Daten des Webhosters und nicht mehr des Domaineigentümers ergibt. Eine Strafverfolgungsbehörde müßte also zunächst an den Webhoster herantreten, um an Kundendaten zu gelangen und daß dieser diese Daten liefert, ist in den USA sehr unwahrscheinlich.
Eine anonyme Internetnutzung kann über so genanne Mix-Proxys erfolgen. Hierbei findet die Datenübertragung verschlüsselt und nicht überwachbar statt. Ein beliebter Mix-Proxy aus Deutschen Landen ist der JAP, entwickelt von der Uni Dresden. Weitere Infos: http://anon.inf.tu-dresden.de/
Somit treffen tolle Regierungsprojekte wie e-mail-Überwachung, Datenvorratsspeicherung & Co vor allem den Otto-Normalbürger, der immer mehr zum Gläsernen Bürger der schönen neuen Datenwelt wird:
Jährliche Statistik der strafprozessualen TK-Überwachungsmaßnahmen siehe:
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/5815.pdf
Impressumspflicht - Interpretationen & Diskussion
"[...] Nur bei einem geschäftsmäßigen Angebot trifft den Betreiber der Webseite eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung. An die Geschäftsmäßigkeit werden dabei bislang nur sehr geringe Anforderungen gestellt. Nach verbreiteter Auffassung genügt allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages wären aufgrund dieser Definition erfasst, da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Aber selbst wenn man den Begriff der Geschäftsmäßigkeit enger fasst - der Gesetzgeber hat den Begriff nicht definiert - genügt nach der Rechtsprechung in jedem Fall das Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher zur Verfügung gestellt hat, genügt dies. Kritisch ist darüber hinaus auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen! [...]"
Quelle: http://www.linksandlaw.info/hinweisezuranbieterkennzeichnung.htm
Weitere Interessante Diskussionen zur Thematik:
Johannes Röhnelt, Impressumspflicht für private Homepages?
http://www.roehnelt.de/impressum.htm
LawBlog, BLOG-IMPRESSUM
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/
Aktuelle Haftungsdiskussion / Foren und Webblogs
Die aktuelle Rechtssprechung des LG Hamburg dürfte sich in Zukunft negativ auf die Blog- und Forenszene auswirken:
"[...] Das Hamburger Landgericht hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, nach der es heise online verboten ist, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programms den Server-Betrieb eines Unternehmens zu stören. Der Heise Zeitschriften Verlag wird damit faktisch gezwungen, sämtliche Beiträge zu den Diskussionsforen im Vorhinein auf diesen Rechtsverstoß hin zu überprüfen. Das Urteil (Az. 324 O 721/05) dürfte gravierende Auswirkungen auf den Betrieb von Webforen und vergleichbaren Diensten haben. [...]"
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/66982
In der Begründung des Urteils heißt es:
" [...] Der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts haftet und nicht zu einer aktiven Suche verpflichtet ist, folgten die Hamburger Richter nicht. Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen. "Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebs [ ...] beschränken", so das Landgericht Hamburg. [...]"
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/72026
Eine ausführlichere Darstellung:
Kann und muss ein Forumsbetreiber alle Einträge kontrollieren, bevor sie online gehen?
Es geht also nicht um die Frage, ob widerrechtliche Beiträge gelöscht werden müssen, nachdem ein Forumsbetreiber vom Verletzten auf sie aufmerksam gemacht wurde. Dass eine solche Pflicht besteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Gestritten wird im Heise-Fall vielmehr um die wesentlich weiter gehende Pflicht, rechtswidrige Handlungen vorab zu vermeiden. Eine solche Verpflichtung könnte – im Falle eines Forums – nur dadurch erfüllt werden, dass jeder Eintrag der Nutzer von einem Mitarbeiter individuell auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und – je nach Ergebnis der Prüfung – online gestellt oder abgelehnt würde. Denn die rechtswidrige Handlung (zum Beispiel der Aufruf, die Server eines Unternehmens zu sabotieren), ist in dem Moment erfolgt, in dem der Beitrag im Forum erscheint.
Hierzu wurde der Heise-Verlag durch das Urteil tatsächlich verpflichtet. Zur Begründung ihrer Entscheidung tragen die Richter vor, dass der Anbieter eines Forums verpflichtet sei, unzulässige Äußerungen der Teilnehmer zu verhindern. Der Heise-Verlag wandte ein, dafür müssten sämtliche Postings – nach eigener Angabe über 200.000 im Monat – kontrolliert werden, was weder technisch noch „manuell“ zu realisieren sei. Das ließ das Gericht nicht gelten. Im Urteil heißt es: „Technisch ist ihr (der Antragsgegnerin, also dem Heise-Verlag, Anm. der Redaktion) eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden. Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren Internetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.“
Zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung beruft sich das Landgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Eines der Urteile (aus dem Jahr 1980) beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Verlag vor der Veröffentlichung eines besonders kritischen Sachbuchs verpflichtet ist, dies eigenhändig auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. In dem anderen Urteil des BGH (aus dem Jahr 1962) hatte das oberste Zivilgericht entschieden, dass ein Rundfunkbetreiber bestimmte Vorkehrungen treffen muss, bevor er eine Modesendung ausstrahlt. Dabei ging es darum, dass Markenschilder abgeklebt werden mussten, um einem unsachlichen Vergleich von Modeartikeln vorzubeugen.
Foren betreiben = „Unterhaltung einer Gefahrenquelle“
Das Landgericht vertritt weiter die Ansicht, dass der Betrieb eines Forums eine erhebliche Gefahrenquelle eröffne, da hierüber viele Äußerungen der Nutzer verbreitet würden. Derjenige, der solche „besonders gefährlichen Einrichtungen“ unterhält, unterliege einer verschärften Haftung, führen die Richter aus und verweisen dabei zum Vergleich auf das Straßenverkehrs- und das Arzneimittelrecht.
Aufgrund dieser verschärften Haftung müsse der Forumsbetreiber dafür sorgen, dass keine rechtswidrigen Beiträge gepostet werden. Er sei daher verpflichtet, entweder genügend Personal einzustellen oder technische Mittel einzusetzen, damit die Forumsbeiträge auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden können, bevor sie online gehen. Eine solche Prüfung hätte vor allem in dem Fall stattfinden müssen, um den sich der Streit drehte. Denn „aufgrund der in ihrem (der Antragsgegnerin, also dem Heise-Verlag, Anm. der Redaktion) eigenen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei ‚über die Stränge schlagen’“.
Was bedeutet das nun für die Forumsbetreiber?
Durch diese Einschränkung lässt das Landgericht letztlich offen, ob ein Forumsbetreiber tatsächlich alle Einträge überprüfen muss oder nur solche, die im Zusammenhang mit besonders kritischen Artikeln gepostet werden. „Jedenfalls dann, wenn [...] der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksamen Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden“, heißt es in dem Urteil.
Quelle: http://irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=165&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=be77822368#
Wie, alles gelsesen? Bienchen *g*